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Die Platzordnung ist gemäß § 18 Abs. 2 ergänzender Bestandteil der Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang vor den Vorschriften dieser Ordnung. Die Platzordnung ist für den Vereins-bereich verbindlich. Eine Änderung der Platzordnung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
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Betreten des Vereinsgeländes auf eigene Gefahr (keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden). Der Verein und die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haften nicht für Schäden und Unfälle. Gilt auch für Training außerhalb des Übungsgeländes.
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Auf der Zufahrt und den Wegen ist Schritttempo zu fahren.
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Den Anweisungen der Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter ist Folge zu leisten.
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Eine Platznutzung ohne Anleitung durch einen Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter erfolgt auf eigene Gefahr. Auf die Einhaltung der Platzordnung ist zu achten. Auf dem gesamten Vereinsgelände besteht Leinenpflicht.
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Jedes Raufen und unnötiges Bellen ist zu unterbinden.
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Die Läufigkeit der Hündin schließt nicht die Ausbildung aus, muss aber dem Ausbilder, Trainer, Übungsleiter oder Basisgruppenleiter sofort mitgeteilt werden. Er entscheidet dann über die Startordnung bei der Ausbildung.
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Kranke oder verletzte Hunde dürfen erst nach Absprache mit einem Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter an der Ausbildung teilnehmen.
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Alle Vereinseinrichtungen, Geräte, etc. sind mit Sorgfalt zu behandeln und bei Beschädigung umgehend beim Vereinsvorstand/Platzwart zu melden.
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Alle für die Ausbildung benötigten Geräte sind pfleglich zu behandeln und sind nach dem Gebrauch von den Teilnehmern an die Plätze zurück zubringen. Die Geräte sind kein Kinderspielzeug.
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Jeder ist für die Ordnung und Reinhaltung des Übungsplatzes mitverantwortlich. Insbesondere sind “Hinterlassenschaften” des Hundes vom Besitzer selbst zu entfernen.
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Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter und Gründungsmitglieder dürfen jederzeit auf das Übungsgelände.
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Bei Nichtbefolgen der Platzordnung kann eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Platzverweis erteilt werden.
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Bei Unwissenheit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen nicht berührt. Der Haftungsausschluss besteht in dem jeweils zulässigen gesetzlichen Rahmen fort.