Die Platzordnung ist gemäß § 18 Abs. 2 ergänzender Bestandteil der Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang vor den Vorschriften dieser Ordnung. Die Platzordnung ist für den Vereins-bereich verbindlich. Eine Änderung der Platzordnung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
Das Betreten des Vereinsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr (keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden). Der Verein und die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haften nicht für Schäden und Unfälle. Gilt auch für Training außerhalb des Übungsgeländes.
Auf der Zufahrt und den Wegen ist Schritttempo zu fahren.
Den Anweisungen der Trainer/Trainerinnen ist Folge zu leisten.
Eine Platznutzung ohne Anleitung durch einen Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter erfolgt auf eigene Gefahr. Auf die Einhaltung der Platzordnung ist zu achten. Auf dem gesamten Vereinsgelände besteht Leinenpflicht.
Jedes Raufen und unnötiges Bellen ist zu unterbinden.
Die Läufigkeit der Hündin schließt nicht die Ausbildung aus, muss aber dem Ausbilder, Trainer, Übungsleiter oder Basisgruppenleiter sofort mitgeteilt werden. Er entscheidet dann über die Startordnung bei der Ausbildung.
Kranke oder verletzte Hunde dürfen erst nach Absprache mit einem Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter an der Ausbildung teilnehmen.
Alle Vereinseinrichtungen, Geräte, etc. sind mit Sorgfalt zu behandeln und bei Beschädigung umgehend beim Vereinsvorstand/Platzwart zu melden.
Alle für die Ausbildung benötigten Geräte sind pfleglich zu behandeln und sind nach dem Gebrauch von den Teilnehmern an die Plätze zurück zubringen. Die Geräte sind kein Kinderspielzeug.
Jeder ist für die Ordnung und Reinhaltung des Übungsplatzes mitverantwortlich. Insbesondere sind “Hinterlassenschaften” des Hundes vom Besitzer selbst zu entfernen.
Ausbilder/Übungsleiter/Trainer/Basisgruppenleiter und Gründungsmitglieder dürfen jederzeit auf das Übungsgelände.
Bei Nichtbefolgen der Platzordnung kann eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Platzverweis erteilt werden.
Bei Unwissenheit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen nicht berührt. Der Haftungsausschluss besteht in dem jeweils zulässigen gesetzlichen Rahmen fort.